Vorschau:
Die Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention haben sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen ohne Diskriminierung und gleichberechtigt mit anderen Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung haben und dass dazu angemessene Vorkehrungen getroffen werden (Art. 24 Abs. 5 UN-BRK). In Deutschland trifft die Verwirklichung inklusiver Hochschulen...