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Dass in Online-Kommentaren gewettert wird, Lehrerinnen und Lehrer müssten sich politisch neutral verhalten und dürften sich nicht äußern, ist ob der momentanen Lage keine Überraschung. Immer wieder schreiben mir jedoch auch Kolleg*innen, deren Schulleiter*innen sie darauf hinweisen, dass sie sich neutral zu verhalten hätten. Das ist genauso falsch wie gefährlich in einer Zeit, in der die Verteidigung der Demokratie erste Bürgerpflicht ist. Einige Anmerkungen.  Vorbemerkung Ins Internet schreiben können viele, das muss es nicht wahr machen. Deshalb werde ich mich, neben der Tatsache, dass ich zum Beutelsbacher Konsens selbst ein Video gemacht habe und Professor Karim Fereidooni in der Folge von “Die Schule brennt” bestätigt, dass Lehrkräfte nicht neutral sein müssen, auf unterschiedliche Quellen von Expertinnen und Experten beziehen. Die Kurzfassung ist dennoch: Lehrkräfte müssen nicht neutral sein, sie müssen sich in ihrer Meinungsäußerung nur an bestimmte Regeln orientieren. Lehrkräfte müssen nicht neutral sein, sie müssen sich in ihrer Meinungsäußerung nur an bestimmte Regeln orientieren. Online und Offline Zunächst eine kurze Unterscheidung zur politischen Meinungsäußerung online und offline. Der Mythos, dass Lehrkräfte neutral zu sein hätten, kommt auch daher, dass viele die öffentliche Meinungsäußerung und jene in der Schulklasse verwechseln. Michael Wrase, Professor für Öffentliches Recht mit den Schwerpunkten Sozial- und Bildungsrecht an der Stiftung Universität Hildesheim und am Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), schreibt dazu auf der Seite der Bundeszentrale für politische Bildung: “Ein Gebot vollständiger politischer Neutralität von Lehrer*innen (oder auch anderen pädagogisch Mitarbeitenden) in der Schule gibt es nicht. Der Rechtswissenschaftler Joachim Wieland spricht mit Recht von einem “Mythos“. Im Beamtenrecht verankert ist vielmehr der Grundsatz, dass Beamt*innen “bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren [haben], die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt” (§33 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz, BeamtStG). Dieses Gebot gilt in gleicher Weise für angestellte Lehrpersonen (Vgl. Bundesarbeitsgericht (Anm. 6), S. 2889).” Innerhalb des Klassenzimmers Weiter zitiert nach Wrase: “Die Rechtsprechung hat hierzu jedenfalls wiederholt betont, dass damit jedenfalls nicht gemeint ist, Lehrer*innen dürften eigene...